Der Verein führt den Namen "Gesamtverband schleswig-holsteinischer Häfen" und soll mit dem Zusatz "e.V." in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Zuständigkeitsgebiet des Vereins umfaßt das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es,
gemeinsame wirtschafts-, rechts-, gewerbe-, sozial- und tarifpolitische Interessen der Mitglieder wahrzunehmen.
die Interessen der Mitglieder gegenüber Kunden, gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und übergeordneten Institutionen zu unterstützen und zu koordinieren.
Behörden und Ministerien bei der Bearbeitung und Erfüllung wirtschaftspolitischer Aufgaben zu unterstützen.
den Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern zu fördern und diese in hafentechnischen und hafenwirtschaftlichen Fragen zu unterstützen.
Der Verein kann mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, zusammenarbeiten.
Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Einzelmitglied im Verein kann jedes Unternehmen oder jede Institution werden, die mittelbar oder unmittelbar am Güterumschlag oder Passagierverkehr in schleswig-holsteinischen Häfen beteiligt ist oder der Seeschifffahrt dient.
Der Vorstand beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder auf Antrag.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
durch dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebes, durch Insolvenzeröffnung oder Erlöschen des Mitgliedunternehmens.
durch Ausschluß auf schriftlichen Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Vor dem Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein und dessen Vermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung in den Organen und Ausschüssen des Vereins mitzuwirken. Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, an den Leistungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Beschlüssen des Vereins nachzukommen, seinen Beschlüssen entgegenstehende Handlungen zu unterlassen sowie den Verein bei der Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
den Verein über alle grundsätzlichen, die Aufgaben des Vereins berührenden Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
§ 5 Beiträge
Zur Deckung der Vereinskosten werden Beiträge erhoben. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Soweit das Beitragsaufkommen zur Bestreitung der Vereinskosten nicht ausreicht, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, die Erhebung einer Sonderumlage zu beschließen.
Beitragszahlungen sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr zu leisten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Geschäftsführung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf und nach Ermessen des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt; in diesem Fall soll die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach der Antragstellung stattfinden.
Teilnahme- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen. Bei juristischen Personen kann die Teilnahme- und Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Mitglieder, die verhindert sind, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, können sich bei schriftlicher Bevollmächtigung zu vorher festgelegten Tagesordnungspunkten durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein bevollmächtigtes Mitglied darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Zu Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen soll die Einladungsfrist mindestens eine Woche betragen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder, darunter auch der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen. In der Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung, die dieselbe Tagesordnung zum Gegenstand haben muß, ist hierauf besonders hinzuweisen.
Anträge von Mitgliedern zu anderen Gegenständen sollten mindestens eine Woche vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. mindestens zwei Tage vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung erkennt die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder an.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils selbst.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen enthält sowie vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet sein muß. Die Niederschrift ist allen Vereinsmitgliedern zuzusenden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Vereins, für die nicht nach dieser Satzung ein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
Sie beschließt insbesondere über
die Bestellung der Vorstandsmitglieder.
die Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses.
die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls die Erhebung besonderer Umlagen.
die Genehmigung des Haushaltsplanes
Änderungen des Vereinszweckes und der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
Zur Prüfung der Jahresrechnung des Vereins für das auf die Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr wählt die Mitgliederversammlung die Rechnungsprüfer. Über das Ergebnis der Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 (1) BGB setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, von den weiteren Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, daß die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden.
Jeweils mindestens ein Vorstandsmitglied muß aus einem schleswig-holsteinischen Westhafen bzw. aus einem schleswig-holsteinischen Osthafen stammen sowie mindestens ein Vorstandsmitglied aus den kleineren Häfen und ein Vorstandsmitglied aus einem großen Hafen. Wählbar ist, wer nach § 7 in der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt ist. Die Wahl ist personengebunden. Die Amtsdauer des Vorstandes währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt, sobald die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr vorliegen.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kooptiert der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das neue Mitglied muss so kooptiert werden, dass die in Ziffer (2) genannten Anforderungen erfüllt sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen ein.
Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
Die Entscheidungen des Vorstandes müssen einstimmig getroffen werden.
Über die Form der Abstimmung beschließt der Vorstand selbst.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung soll eine Niederschrift angefertigt werden, welche mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen im wesentlichen folgende Aufgaben:
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemäß § 9 (1).
die Führung des Vereins unter Beachtung der einschlägigen Beschlüsse und Zielsetzungen.
die Bestellung des Geschäftsführers und die Aufsicht über die Geschäftsführung.
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
die Erstellung des Jahresberichtes.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes.
die Entsendung von Vertretern des Vereins in andere Organisationen und Gremien.
die Bestellung von Sachverständigen im Bedarfsfall.
die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern.
die Entscheidung in Streitfällen zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten, sofern nicht durch die Mitgliederversammlung ein Schiedsgericht eingesetzt wird.
Der Vorsitzende erstellt Tagesordnungen der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
§ 11 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben sowie zur Beratung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes besondere Ausschüsse einrichten.
Zur Bearbeitung dauerhafter Aufgaben sowie zur Bündelung dauerhafter Interessengruppen der Vereinsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung ständige Ausschüsse gebildet werden. Für ständige Ausschüsse gelten die folgenden Regelungen:
Der Zweck und das Aufgabengebiet eines ständigen Ausschusses werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Ständige Ausschüsse bestimmen aus ihren Mitgliedern einen Ausschussvorsitzenden.
Sitzungen ständiger Ausschüsse werden im Bedarfsfall durch den Ausschussvorsitzenden oder wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen einberufen; in diesem Fall soll die Sitzung binnen eines Monats nach der Antragstellung stattfinden.
Über Sitzungen ständiger Ausschüsse sollen alle Vereinsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich informiert werden, bei außerordentlichen Sitzungen soll die Frist mindestens eine Woche betragen.
Teilnahmeberechtigt in ständigen Ausschüssen sind grundsätzlich alle Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind Ausschussmitglieder mit jeweils einer Stimme. Ausschussmitglieder, die verhindert sind, an einem ständigen Ausschuss teilzunehmen, können sich bei schriftlicher Bevollmächtigung durch ein anderes Ausschussmitglied vertreten lassen. Ein bevollmächtigtes Ausschussmitglied darf nicht mehr als ein Ausschussmitglied vertreten.
Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Ausschussvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem durch ihn bestimmten Ausschussmitglied.
Ein ständiger Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Ausschussmitglieder vertreten ist. Ist ein ständiger Ausschuss beschlussunfähig, so entscheidet der ständige Ausschuss in seiner nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen. In der Einladung zu dieser Sitzung, welche dieselbe Tagesordnung zum Gegenstand haben muss, ist hierauf besonders hinzuweisen.
Anträge von Ausschussmitgliedern zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sollten mindestens eine Woche vor einer Sitzung schriftlich mit Begründung eingereicht werden, es sei denn, der ständige Ausschuss erkennt die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder an.
Der ständige Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und bevollmächtigten Ausschussmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ein Ausschussmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Die Form der Abstimmung bestimmt der Ausschuss selbst.
Über den Verlauf der Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefassten Beschlüsse enthält sowie vom Ausschussvorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet sein muss. Die Niederschrift ist allen Vereinsmitgliedern zuzusenden.
Über die Beschlüsse der Ausschusssitzung ist in der folgenden Mitgliederversammlung durch den Ausschussvorsitzenden oder einen von ihm bestimmten Vertreter zu berichten. Beschlüsse eines ständigen Ausschusses können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
Ein ständiger Ausschuss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Auf den Vorstandssitzungen hat ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
§ 12 Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines nebenamtlichen Geschäftsführers eingerichtet.
Der Geschäftsführer wird dann vom Vorstand auf Zeit bestellt. Der Geschäftsführer nimmt seine Tätigkeit nebenamtlich wahr.
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nach Anweisungen des Vorstandes. Er ist der Mitgliederversammlung, die für seine Entlastung am Jahresende zuständig ist, und dem Vorstand, der die Aufsicht über ihn führt, verantwortlich. Er hat die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder wahrzunehmen.
Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Geschäftsführer gemäß den Weisungen des Vorstandes.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil, soweit nicht Angelegenheiten behandelt werden, die das Verhältnis des Geschäftsführers zum Verein betreffen. Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen eingerichteter Ausschüsse teilnehmen.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand für die ihm zugewiesenen Aufgaben zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB ernannt. Zur Vertretung des Vereines gegenüber den Gerichten kann dem Geschäftsführer durch den Vorstand Generalvollmacht erteilt werden.
§ 13 Geheimhaltung, Unparteilichkeit
Alle Mitglieder des Vereins, seiner Organe und seiner Ausschüsse sowie sämtliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, alles, was sie bei ihrer Tätigkeit über den Verein oder den Geschäftsbetrieb eines Mitglieds erfahren, vertraulich zu behandeln.
Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung und sonstige Funktionsträger des Vereins haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig und kann die Auflösung des Vereins mit ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Wird der Verein aufgelöst, so wickeln die bisherigen Organe die Geschäfte ab. Die Mitglieder haben etwa noch ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Bei Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen. Das Vermögen ist zunächst zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Vereins zu verwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Überschüssiges Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Der Vorstand bestellt drei Vereinsmitglieder zu Liquidatoren. Im übrigen gelten für die Liquidation die gesetzlichen Vorschriften.